Schützenverein Blankenberg 1907 – 1999 e. V

Satzung

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

 (1)   Der Verein führt den Namen

         „ Schützenverein Blankenberg 1907 – 1999 e. V. ”

 

 (2)   Sitz des Vereins ist die Wohnanschrift des jeweiligen Vorsitzenden mit der Bezeichnung Präsident        

 

 (3)   Der Schützenverein Blankenberg 1907 – 1999 e. V. wurde am 05.12.1999

        gegründet und unter der Nummer VR 315 in das Vereinsregister des                    

        Amtsgerichtes in Bad Lobenstein eingetragen.

 

 (4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

 

Satzungszweck

 

 (1)   Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 

   a)  die Pflege und die Förderung des Schießsports nach den Regeln des

        Deutschen Schützenbundes,

 

   b)  die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften, Kreismeisterschaften und der

         Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften sowie Vergleichsschießen

         mit anderen Vereinen,

 

   c)   die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

 

   d)   die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, sofern sie dem Satzungszweck

          entsprechen,

 

  (2)  Der Schützenverein Blankenberg 1907 –1999 e. V. ist Mitglied im Thüringer

         Schützenbund mit Sitz in Erfurt und erkennt diesen sowie seine  

         Organbeschlüsse als verbindlich an.

 

  (3)   Entsprechend bestehender Möglichkeiten stellt der Verein seinen Mitgliedern

          Waffen für die Ausübung des Schießsports zur Verfügung.

 

  (4)   Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Er toleriert

          keine nationalistischen und radikalen Bestrebungen und Aktivitäten seiner

          Mitglieder.

 

(5)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

       Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, erstrebt

       keinen Gewinn und verfolgt nicht vordringlich eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(6)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins

       dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch

         Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

         Vergütungen begünstigt werden.

         Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die

         im Interesse des Vereins erwachsenden Auslagen erstattet.

§3

 

Mitgliedschaft

 

(1)   Der Schützenverein Blankenberg 1907 – 1999 e. V. hat

-          aktive

-          fördernde und

-          Ehrenmitglieder

          Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen

          Aufnahmeantrag entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

          Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

          Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem

          Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

(2)  Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das

18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich

zu betätigen.

 

(3)  Mitglieder im Seniorenalter, die durch allgemeine Förderung des Vereins und durch

aktive und erfolgreiche Teilnahme an Schießwettbewerben und Meisterschaften zu hohem Ansehen des Vereins beigetragen haben, können zum Ehrenpräsident ernannt werden.

 

(4)  Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

(5)  Die Funktionen als Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister und Schützenmeister können auch als Ehrenfunktionen den   betreffenden Mitgliedern bei hohem Einsatz für die Förderung des Vereins zuerkannt werden.

 

(6)  Vereinsmitglieder, die dem Schützenverein mindestens 15 Jahre als aktives Mitglied angehören, werden zu Beginn des Jahres zu Ehrenmitgliedern ernannt, in dem sie das 75. Lebensjahr vollenden.

 

(7)   Ehrenmitglieder werden von der Zahlung der Jahresbeiträge oder anderer finanzieller Forderungen freigestellt.

 

(8)  Die Ehrenmitgliedschaft kann solchen Personen aberkannt werden, die sich einer solchen nicht würdig erweisen. Das bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

(9)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

(10) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat.

Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der

Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

(11) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

(12) Sollte das ausgeschiedene Mitglied im Besitz einer Waffenbesitzkarte sein, wird in allen Fällen das zuständige Ordnungsamt über das fehlende Bedürfnis informiert.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

 

1.    a)   die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch

 

               Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen,

 

               das Stimmrecht besteht ab vollendetem 14. Lebensjahr,

 

         b)   die Anlagen und Waffen des Vereins zweckentsprechend zu nutzen und

 

               den Schießsport zu betreiben,

 

         c)   an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

 

2.     a)   die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse

               seiner Organe zu beachten,

                 b)  den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige

                      Umlagen zu bezahlen und an beschlossenen Arbeitseinsätzen teilzunehmen,

                 c)  die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu 

                      unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des

               Vereins gefährdet werden könnte.

 

§4

 

Mitgliedsbeiträge

 

(1)   Die jährlichen Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

        Die Aufnahmegebühr beträgt gegenwärtig

 für Erwachsene:                55,00 €

 für Schüler und Studenten: 15,00 €

 

   Der monatliche Beitrag beträgt gegenwärtig

 

   für Erwachsene:                 5,50 €

 

         für Schüler und Studenten:  2,50 €

§5

 

Organe

     Organe des Vereins sind:

 

             a) der Vorstand

        b) die Mitgliederversammlung

 

(1)   Der Vorstand

 

         a) Der Vorstand besteht aus dem

-       Vorsitzenden mit der Bezeichnung Präsident

-       stellv. Vorsitzenden mit der Bezeichnung Vizepräsident

-       Schatzmeister

-       1. Schützenmeister

-        Schriftführer

 

            b) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist zuständig für die Führung der

              laufenden Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und den

              Beschlüssen der Mitgliederversammlung; insbesondere für die Aufstellung der

              Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses und die Festlegung der

              Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung.

 

          c) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende,

             der Schatzmeister und der 1. Schützenmeister.

                Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten

                gemeinschaftlich vertreten.

                Bei rechtsgeschäftlichen Entscheidungen ist immer die Unterschrift des

                Schatzmeisters erforderlich. 

            d)  Der Vorstand wird in Erledigung seiner Aufgabe von einem „ Gesamtvorstand ”

                 unterstützt.

 

              Dem Gesamtvorstand gehören an:

 

                 d1)       die unter § 5,1a genannten Vorstandsmitglieder,

                 d2)       stellv. Schatzmeister,

                 d3)       2. und 3. Schützenmeister,

                 d4)       Geschäftsführer und dessen Stellvertreter,

                 d5)       weitere Mitglieder nach Bedarf.

 

            e) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes beträgt

            vier Jahre. Er wird in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

            Wählbar ist nur, wer älter als 18 Jahre ist.

            Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes vor Ablauf der

   Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen

   statt.

 

f) Der Präsident beruft die Vorstands- und Gesamtvorstandssitzungen schriftlich unter

   Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 1 Woche ein und leitet sie.

   Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist unabhängig von der

   Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

            g) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

            Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.

§6

 

Mitgliederversammlung

 

(1)    Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr stattfindet.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der

Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins mindestens 8 Tage vor der

Versammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder

oder einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

(2)   Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

a)    die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes,

b)    die Entgegennahme der Jahresberichte, einschließlich des Rechnungsabschlusses  und des Kassenprüfberichtes,

c)    die Entlastung des Vorstandes,

d)    die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,

e)    die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Gesamtvorstandes, sowie deren Stellvertreter,

f)    die Wahl der Kassenprüfer,     

g)    die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,

h)    die Entscheidung über Satzungsänderungen oder Satzungsneufassung,

i)     die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,

j)     die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,

k)    die Entscheidung über Aufnahme neuer Mitglieder und Ernennung von Ehrenmitgliedern,

l)     die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,

m)  die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch die Satzung ergeben. Hier ist eingeschlossen die Entscheidung über den Ankauf von Grundstücken und erforderlichen Kreditaufnahmen.

 

 

(3)   Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

          Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

          Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.

          Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden

          Mitglieder erfolgen.

          Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und

          dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§7

 

 

Kassenprüfung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren.

             Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2)  Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich

             aller Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

             Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten sind unvermutete Kassenprüfungen möglich.

(3)  Bei ordnungsgemäßer Führung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des

             Schatzmeisters und des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.

§8

 

 

                                                                                                                       Auflösung des Vereins

 

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

         Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt.

         Der Beschluss der Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

         Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden  nicht mitgezählt.

 

(2)  Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder  zur Weiterführung des Vereins entschließen.

 

(3)  Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandene Vermögen fällt an die

      Gemeinde Blankenberg, die dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, wie Chroniken, Fotos, Ehrenscheiben, Mitgliederlisten u. ä. sind dem Gemeindearchiv zu übergeben.

Leihgaben sind an den jeweiligen Eigentümer zurückzugeben.

Für bestehende Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

§9

 

 

Inkrafttreten

 

 

(1)  Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung am 24. Februar 2017 in Kraft.

 Im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister.

 

(2)  Die bisherige Satzung vom 29.06.2012 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

Blankenberg, 24.02.2017