Änderung der Satzung vom 05.12.1999
§ 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Blankenberg 1907.1999 e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Blankenberg, Anger 15a
(3) Der Schützenverein-Blankenberg 1907.1999 e.V. wurde am 05.12.1999 gegründet und unter der Nummer VR 315 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lobenstein eingetragen.
(4) Der Schützenverein-Blankenberg 1907.1999 e.V., mit Sitz in Blankenberg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports (im des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung)
§ 2 Satzungszweck (1) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: - Die sportliche Betätigung im Schießsport. - in Übereinstimmung mit den Interessen der Mitglieder wird der leistungssportlich orientierte Übungs- und Wettkampfbetrieb im Schießsport gefördert
(2) Entsprechend bestehender Möglichkeiten stellt der Verein seinen Mitgliedern Waffen für die schießsportliche Betätigung zur Verfügung.
(3) Die Tätigkeit des Vereins ist auf den Landkreis Saale- Orla und auf die angrenzenden Kreise ausgerichtet.
(4) Der Schützenverein-Blankenberg 1907.1999 e.V. ist Mitglied im Thüringer Schützenbund mit Sitz in Erfurt und erkennt diesen als Dachorganisation an. Die UIT- Zulassungsbestimmungen werden anerkannt.
(5) Der Verein fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Zweckbestimmung analogen Charakter hat. Der Verein toleriert keine nationalistischen, neofaschistischen oder andere radikale Bestrebungen und Aktivitäten seiner Mitglieder.
(6) Der Schützenverein-Blankenberg 1907.1999 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht vordringlich eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft (1) Der Schützenverein-Blankenberg 1907.1999 e.V. hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Grundlage für die Aufnahme bildet der Aufnahmeantrag und bei Jugendlichen eine schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten.
(3) Die Mitgliederbewerbung wird im Vereinsregister nachgewiesen.
(4) Jedes Mitglied soll durch Anregungen, Vorschläge und Aktivitäten Inhalt und Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Im Umgang mit Waffen sind die waffen- und sprengmittelrechtlichen Bestimmungen, sowie auch weitergehende vereinsinterne Sicherheitsbestimmungen strikt einzuhalten. Bei Unfällen und anderen Vorkommnissen mit Schusswaffen und Sprengmitteln ist die Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden zu beachten.
(5) Vereinseigene Waffen uns Ausrüstungen können durch alle Mitglieder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen genutzt werden. Sie sind schonend zu behandeln und nach dem Gebrauch gereinigt und vollständig zurückzugeben. Störungen, Mängel oder Beschädigungen sind unverzüglich dem Aufsichtshabenden zu melden, damit Unfälle durch den weiteren Gebrauch verhindert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bescheinigt der Verein ein bestehendes Bedürfnis für den Erwerb persönlicher Waffen.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod und führt zur Streichung im Vereinsregister. Der Austritt soll schriftlich erklärt oder beim Präsidenten des Vereins zu Protokoll gegeben werden.
(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden: - wenn es gröblich gegen den Zweck des Vereins verstößt, insbesondere wenn es versucht, den Verein zur Plattform radikaler Bestrebungen zu machen; - bei groben und sich häufenden Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Schusswaffen oder Sprengmitteln, insbesondere wenn dies zur Gefährdung anderer Personen führte; - bei vereinsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit; - bei Rückstand in der Beitragszahlung in Höhe eines Jahresbeitrages.
Der Ausschluss ist vom geschäftsführenden Vorstand zu beschließen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung ist binnen zweier Wochen nach Zustellung Einspruch beim Vorstand zulässig. Die endgültige Entscheidung erfolgt dann im Rahmen einer Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
§ 4 Beiträge und Aufnahmegebühr (1) Die Aufnahmegebühr beträgt:
- für Erwachsene 55 Euro - für Schüler und Studenten 15 Euro
Der jährliche Beitrag beträgt: - für Erwachsene 86 Euro - für Schüler und
Studenten 30 Euro
(2) Aufnahmegebühr und Beiträge sind auf das Konto der Raiffeisenbank Berg- Bad Steben eG, Filiale Blankenberg Konto- Nr.: 609 889 BLZ: 770 698 36 zu überweisen. Vorauszahlungen sind möglich.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft (1) Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sollen sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben.
(2) Unter gleichen Voraussetzungen kann ein im Seniorenalter befindlicher verdienstvoller Schießsportfreund zum Ehrenpräsident ernannt werden.
§ 6 Organe (1) Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied bis eine Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden und müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt einmal im Jahr den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und arbeitet die Tagesordnung ab. In der gleichen Versammlung erfolgt - die jährliche Entlastung des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und - die Festlegung und Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr für das kommende Jahr.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; zu Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder.
(7) Jede Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben, in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen und in den Vereinsunterlagen abzulegen.
§ 8 Vorstand (1) Die Arbeit innerhalb des Vereins liegt in der Verantwortung des Vorstandes, der in der Mitgliederversammlung gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schützenmeister, den zwei stellvertretenden Schützenmeistern, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer ordnungsgemäß gewählt worden ist. Scheidet während einer Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum kommissarischen Nachfolger bestimmen.
(2) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
(3) Der Vorstand verwaltet die Finanz- und Sachmittel des Vereins. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen ordnungsgemäßen Kassenbericht vorzulegen.
(4) Der Präsident und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für rechtsgeschäftliche Handlungen des Präsidenten oder seines Stellvertreters ist die Mitzeichnung des Schatzmeisters bzw. dessen Stellvertreters erforderlich.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die Aufgaben der Kassenprüfer bestehen in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Vermögensverwaltung sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege.
(8) Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekannt zugeben, bevor diese der Vorstand entlastet.
(9) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer und dessen Stellvertreter. Der Geschäftsführer und dessen Stellvertreter nehmen an den Vorstandssitzungen teil.
(10) Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Vorstand weitere Vertreter bestellen.
§ 9 Vermögen (1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Aufnahmegebühren, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(2) Das Vermögen ist Eigentum des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Finanzielle Zuwendungen an Mitglieder sind grundsätzlich ausgeschlossen.
(3) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung auf der Grundlage eines Beschlusses mit Dreiviertelmehrheit erfolgen.
(4) Das nach der Auflösung noch vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Blankenberg, die dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Schlussbestimmungen Diese Satzungsänderung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 31.03.2000 einstimmig angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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